Ich habe eine Mandantin vor dem BAG vertreten und konnte ein Urteil erwirken, das richtungsweisend für viele Sozialpläne sein kann. Es ging um die Schließung des Flughafens Berlin Tegel. Meine Mandantin hatte dort Bodendienste durchgeführt.

Für die Mandantin habe ich einen Sozialplan verhandelt, der Abfindungen nur für unbefristet Beschäftigte vorsieht.
Für befristet Beschäftigte gibt es nach dem Sozialplan allerdings keine Leistungen, obwohl unbefristete und befristete Arbeitsverhältnisse aus dem gleichen Grund enden sollten – eben wegen der Betriebsstilllegung.
Geklagt hatte nun ein Arbeitnehmer, der über 7 Jahre befristet beschäftigt war und ebenfalls eine Abfindung nach Sozialplan begehrte. In der ersten Instanz hatten wir obsiegt, also es wurde keine Abfindung zuerkannt. In der zweiten Instanz vor dem LAG Berlin-Brandenburg wurden wir indes zur Zahlung der Abfindung auch für den befristet Beschäftigten Arbeitnehmer verurteilt. Der Sozialplan hätte das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt.
Dagegen haben wir Revision vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt. Hier haben wir nun abschließend Recht bekommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen durchaus erheblichen Spielraum, Sozialplanleistungen für befristet Beschäftigte auszuschließen. Das ermöglicht Arbeitgebern in Übergangsphasen, in denen zwar die Stilllegung oder Betriebsänderung klar ist, aber überhaupt noch nicht klar ist, WANN diese Maßnahme geschieht, diesen Übergang mit befristet Beschäftigten zu gestalten, ohne dass diesen eine Abfindung zukommst. Das gilt selbst für den Fall, dass die Befristung mehr als 7 Jahre bis zu endgültigen Stilllegung dauert.